ABGB: § 1295 Abs 1
Nach der Rsp (zB 2 Ob 70/12a = Zak 2013/100, 61) sind Besucher des Mieters, die sich nur kurzfristig in der Mietwohnung aufhalten (wie Gäste, Lieferanten und Handwerker), nicht in den Schutzbereich der vertraglichen Verkehrssicherungspflichten des Vermieters für Allgemeinflächen einbezogen.