ABGB: § 1002, § 1295 Abs 1
Die Bank, die das Treuhandkonto führt, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Treuhänder zu überwachen. Für die Ausführung treuwidriger Verfügungen des Treuhänders haftet sie gegenüber dem Treugeber, der nicht Partei des Kontovertrags ist, nur dann, wenn ihr ein deliktisches Verhalten vorzuwerfen ist, etwa weil die missbräuchliche Verwendung des Treuhandgeldes offenkundig war.