ABGB: § 364a
Für Schäden, die im Zuge eines bewilligten Dachbodenausbaus aufgrund einer mangelhaften provisorischen Abdeckung durch Wassereintritte in einer von einem Dritten gemieteten Eigentumswohnung entstanden sind, steht dem Mieter ein direkter Ersatzanspruch nach § 364a ABGB gegen den Wohnungseigentümer des Dachbodens zu, in dessen Auftrag der Ausbau erfolgt.