Rom I-VO: Art 2, Art 4
Austrittsübereinkommen: Art 67
Da im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in vor dem 1. 1. 2021 eingeleiteten Verfahren gem Art 67 Abs 1 des Austrittsübereinkommens weiterhin Unionsrecht anzuwenden ist, ist das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in solchen Verfahren unverändert nach der Rom I-VO zu bestimmen.