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Ermittlung des anwendbaren Rechts nach dem Brexit

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Christian MittermairZak 2022/124Zak 2022, 75 Heft 4 v. 18.3.2022

Rom I-VO: Art 2, Art 4

Austrittsübereinkommen: Art 67

Da im Verhältnis zum Vereinigten Königreich in vor dem 1. 1. 2021 eingeleiteten Verfahren gem Art 67 Abs 1 des Austrittsübereinkommens weiterhin Unionsrecht anzuwenden ist, ist das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht in solchen Verfahren unverändert nach der Rom I-VO zu bestimmen.

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