ABGB: § 1168 Abs 1
KSchG: § 27a
Wenn die Ausführung des Werks aus in der Sphäre des Bestellers liegenden Gründen unterblieben ist, hat der Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 ABGB Anspruch auf das vereinbarte Entgelt abzüglich dessen, was er durch die Nichtausführung gespart oder durch die anderweitige Verwendung erworben bzw absichtlich zu erwerben versäumt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für die Abzüge liegt beim Besteller.