ABGB: § 1104, § 1105
Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Zinsentfalls bzw der Zinsminderung nach §§ 1104 f ABGB trifft den Mieter.
Ein allgemeines Betretungsverbot für Kundenbereiche, das von den Behörden zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 verhängt wird, führt bei einem Mietobjekt, dessen bedungener Gebrauch durch Kundenverkehr gekennzeichnet ist (hier: Fitness-Studio), idR zur gänzlichen Unbenützbarkeit. Der Mieter ist gem § 1104 ABGB von der Pflicht zur Zahlung des Mietzinses befreit.