ABGB: § 776 Abs 1, § 788
Die Pflichtteilsminderung setzt gem § 776 Abs 1 ABGB voraus, dass nie ein familiäres Naheverhältnis bestand oder es zumindest über einen "längeren Zeitraum" vor dem Tod des Erblassers fehlte. Unter einem "längeren Zeitraum" ist im Eltern-Kind-Verhältnis idR (ohne besondere Umstände) ein Zeitraum von zumindest 20 Jahren zu verstehen.