HeimAufG: § 3 Abs 1
Der Anwendungsbereich des HeimAufG ist in Krankenanstalten nicht auf bestimmte Abteilungen beschränkt. Auch eine freiheitsbeschränkende Maßnahme auf einer Intensivstation kann dem HeimAufG unterliegen, wenn es sich beim Betroffenen um eine psychisch kranke oder geistig behinderte Person handelt.