ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Das Nachbarrecht gilt auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße. Eine öffentliche Straße wird als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB behandelt.
ABGB: § 364 Abs 2, § 364a
Das Nachbarrecht gilt auch im Verhältnis zwischen einem Privatgrundstück und einer öffentlichen Straße. Eine öffentliche Straße wird als behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB behandelt.