Nach Ansicht des Autors leidet das HeizKG an zahlreichen Unzulänglichkeiten, an denen auch die Novellierung im letzten Jahr (siehe Zak 2021/367, 211) kaum etwas geändert hat. Besonders mangelhaft sei das Zusammenspiel mit den wohnzivilrechtlichen Bestimmungen und mit Vereinbarungen über die Aufteilung der Kosten von gemeinsamen Versorgungsanlagen.