Ausgehend davon, dass es sich beim Erwerb einer Sache mit einer Kryptowährung um einen Tauschvertrag handelt, prüft der Autor die Anwendbarkeit des im VGG geregelten Sondergewährleistungsrechts für Verbraucher (näher Zak 2021/342, 193) . Gem § 1 Abs 1 VGG ist dieses Gesetz auf den "Kauf" von Waren sowie die Bereitstellung digitaler Leistungen "gegen eine Zahlung" anwendbar. Das Wort "Zahlung" interpretiert der Autor mit den Materialien (ErlRV 949 BlgNR 27. GP 13) im Sinn von Entgeltlichkeit. Die Anwendung des VGG auf digitale Leistungen, die mit virtuellen Währungen bezahlt werden, erscheine daher unproblematisch. Anderes gelte bei Waren. Weder dem Wortlaut noch den Materialien oder der Warenkauf-RL seien Anzeichen dafür zu entnehmen, dass über Kaufverträge hinausgegangen werden sollte. Der Warenerwerb mit Kryptowährung unterliege daher dem allgemeinen Gewährleistungsrecht.