ASVG: § 333 Abs 4
Die Aufgabe, andere Dienstnehmer durch Abgabe von Signalen vor den mit einer bestimmten Arbeit verbundenen Gefahren zu warnen und sie aus dem Gefahrenbereich zu verweisen, begründet nach jüngerer Rsp ohne besondere Überwachungs- und Anordnungsbefugnisse nicht die Eigenschaft als Aufseher im Betrieb iSd § 333 Abs 4 ASVG.