ABGB: § 1311
BauKG: § 5
Die Koordinierungspflichten des Baustellenkoordinators beziehen sich auf Gefahren, die durch die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Tätigkeit von Arbeitnehmern mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle entstehen. Gegenüber einem verletzten Arbeitnehmer haftet der Baustellenkoordinator nur für die Verwirklichung von Risiken, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen auf der Baustelle ergeben.