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Baustellenkoordination auf Gefahren des Zusammenwirkens von Unternehmen auf einer Baustelle beschränkt

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/94Zak 2022, 58 Heft 3 v. 25.2.2022

ABGB: § 1311

BauKG: § 5

Die Koordinierungspflichten des Baustellenkoordinators beziehen sich auf Gefahren, die durch die gleichzeitige oder aufeinanderfolgende Tätigkeit von Arbeitnehmern mehrerer Unternehmen auf einer Baustelle entstehen. Gegenüber einem verletzten Arbeitnehmer haftet der Baustellenkoordinator nur für die Verwirklichung von Risiken, die sich aus dem Zusammenwirken mehrerer Unternehmen auf der Baustelle ergeben.

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