ZPO: § 66, § 73 Abs 2, § 464 Abs 3
Rechtsmittelfristen und andere Notfristen werden gem § 464 Abs 3 bzw § 73 Abs 2 ZPO durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags auf Beigebung eines Rechtsanwalts unterbrochen, auch wenn der Antrag unberechtigt (dh abzuweisen) ist. Nur ein unzulässiger (dh zurückzuweisender) Antrag bewirkt keine Fristunterbrechung.