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Abwendung der Irrtumsanfechtung durch Klaglosstellung

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/85Zak 2022, 55 Heft 3 v. 25.2.2022

ABGB: § 871 Abs 1

Der Vertragspartner kann die Vertragsaufhebung wegen eines von ihm veranlassten wesentlichen Geschäftsirrtums (hier: über Mängel) abwenden, in dem er dem Irrenden rechtzeitig das gewährt, was dieser zu erhalten erwartet hatte (Klaglosstellung). Die Klaglosstellung muss unmittelbar nach Behauptung des Irrtums erfolgen.

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