ABGB: § 871 Abs 1
Der Vertragspartner kann die Vertragsaufhebung wegen eines von ihm veranlassten wesentlichen Geschäftsirrtums (hier: über Mängel) abwenden, in dem er dem Irrenden rechtzeitig das gewährt, was dieser zu erhalten erwartet hatte (Klaglosstellung). Die Klaglosstellung muss unmittelbar nach Behauptung des Irrtums erfolgen.