AußStrG: § 154 Abs 2 Z 3
Gem § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG werden Forderungen der übrigen Gläubiger bei der Überlassung der Verlassenschaftsaktiva an Zahlungs statt berücksichtigt, wenn sie unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigt sind.
AußStrG: § 154 Abs 2 Z 3
Gem § 154 Abs 2 Z 3 AußStrG werden Forderungen der übrigen Gläubiger bei der Überlassung der Verlassenschaftsaktiva an Zahlungs statt berücksichtigt, wenn sie unbestritten oder durch unbedenkliche Urkunden bescheinigt sind.