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Unwirksamkeit des Rücktritts wegen Beendigung des Verzugs vor Erklärungszugang

RechtsprechungSchuldrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/86Zak 2022, 55 Heft 3 v. 25.2.2022

ABGB: § 862a, § 918

Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs gem § 918 ABGB erfolgt mit empfangsbedürftiger Willenserklärung. Er kann erst mit dem Zugang beim Vertragspartner wirksam werden.

Wenn sich der Schuldner in jenem Zeitpunkt, in dem ihm die Rücktrittserklärung des Gläubigers zugeht, nicht mehr in Verzug befindet, ist der Rücktritt unwirksam.

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