ABGB: § 862a, § 918
Der Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs gem § 918 ABGB erfolgt mit empfangsbedürftiger Willenserklärung. Er kann erst mit dem Zugang beim Vertragspartner wirksam werden.
Wenn sich der Schuldner in jenem Zeitpunkt, in dem ihm die Rücktrittserklärung des Gläubigers zugeht, nicht mehr in Verzug befindet, ist der Rücktritt unwirksam.