Von den Regeln des Art 6 Abs 1 und 2 Rom I-VO über den kollisionsrechtlichen Verbraucherschutz sind gem Art 6 Abs 4 lit c Rom I-VO ua Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben, ausgenommen. In der Vorabentscheidung C-595/20 , ShareWood Switzerland, gelangte der EuGH zum Schluss, dass ein Anlagemodell, bei dem ein Verbraucher mit dem Ziel, durch Holzernte und -verkauf Erträge zu erzielen, von einem Unternehmer lebende Teak- und Balsaholzbäume kauft, das Land, auf dem die Bäume wachsen, pachtet, und ihn mit der Bewirtschaftung beauftragt, nicht unter diese Ausnahmeregelung fällt. Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom OGH (8 Ob 36/20g = Zak 2020/652, 367).