Nach Art 3 Abs 1 Brüssel IIa-VO ist für eine Ehescheidung ua jener Mitgliedstaat international zuständig, in dem der Antragsteller seit sechs Monaten (als Staatsbürger) bzw seit einem Jahr (als Nicht-Staatsbürger) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der OGH (9 Ob 43/20v = Zak 2020/617, 347) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob diese Differenzierung gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verstößt. Der EuGH (C-522/20 ) hat diese Frage vor Kurzem verneint. Das Ziel, eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte von ihm für die Scheidung in Anspruch genommen werden, sicherzustellen, rechtfertige die längere Mindestaufenthaltsdauer bei Nicht-Staatsbürgern.