Der VfGH (G 306/2021) hat die Behandlung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle, der sich gegen Regelungen des WGG zur Preisbildung bei nachträglicher Übertragung von Mietwohnungen in das Wohnungseigentum richtete, mangels Erfolgsaussichten abgelehnt. Geltend gemacht wurden Verstöße gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Bestimmtheitsgebot. In der Begründung führte der VfGH aus, dass es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt, bei der Preisbildung zwischen der erstmaligen Wohnungseigentumsbegründung, die primär auf die Deckung des Wohnbedarfs abzielt, und der primär vermögensbildenden nachträglichen Übertragung in das Wohnungseigentum zu differenzieren und bei Letzterer im Interesse der Eigenkapitalbildung von gemeinnützigen Bauvereinigungen Durchbrechungen des Kostendeckungsprinzips vorzusehen.