Mit der WEG-Nov 2022 (siehe Zak 2021/658, 371) wird die Fassung von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümergemeinschaft ab 1. 7. 2022 durch eine zweite Mehrheitsvariante erleichtert. Bei dieser Variante liegt eine ausreichende Mehrheit vor, wenn ein Drittel aller Miteigentumsanteile und zwei Drittel der abgegebenen Stimmen (berechnet nach Miteigentumsanteilen) zugestimmt haben. Der Autor sieht darin auch eine erzieherische Maßnahme des Gesetzgebers, die Wohnungseigentümer zur aktiven Mitbestimmung bewegen soll, weil sie eher als bisher damit rechnen müssen, dass relevante Entscheidungen ohne ihre Mitwirkung getroffen werden. Nach der neuen Variante könnten auch Abstimmungsergebnisse von 34 % zu 7 % oder 40 % zu 18 % zu einem Mehrheitsbeschluss führen. Weiters weist der Autor darauf hin, dass der Verwalter seit 1. 1. 2022 die Befugnis hat, Eigentümerversammlungen als Hybridveranstaltungen durchzuführen. Seiner Ansicht nach ist auch eine rein digitale Eigentümerversammlung zulässig, sofern alle Wohnungseigentümer damit einverstanden sind.