Mit der WEG-Nov 2022 (siehe Zak 2021/658, 371) wird ab 1. 7. 2022 ein wertgesicherter Mindestbetrag (derzeit 0,90 € pro m2 Nutzfläche) für die Dotierung der Rücklage vorgeschrieben. Eine Unterschreitung ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Autorin stellt die Regelung vor. Ua weist sie darauf hin, dass der Verwalter nicht verpflichtet ist, eine gesetzwidrige Weisung der Mehrheit zur Rücklagendotierung zu befolgen. Die vorgeschriebene Berücksichtigung künftiger Aufwendungen zur thermischen Sanierung und energietechnischen Verbesserung des Gebäudes bei der Rücklagenbildung kann ihrer Auffassung nach zu Verschiebungen bei der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung führen, weil rücklagenrelevante Maßnahmen eher der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden.