In der Rs 44 R 2021/21s hat das LGZ Wien die Entschädigung des Verlassenschaftskurators grundsätzlich als nebenprozessuale Kosten des Erbrechtsverfahrens anerkannt, die dem Erben vom unterlegenen Prozessgegner zu ersetzen sind. Der Autor hält diese Entscheidung für verfehlt. Die Entschädigung sei nicht mit den vor- und nebenprozessualen Kosten vergleichbar, welche die Rsp im Rahmen des Prozesskostenersatzes berücksichtigt, weil es nicht um Beweis- bzw Stoffsammlung oder Prozessvorbereitung gehe. Außerdem sei der Erbe nicht direkt, sondern nur mittelbar über die Verlassenschaft, gegen die sich der Entschädigungsanspruch richte, belastet. Darüber hinaus könnte die Anerkennung als nebenprozessuale Kosten unerwünschte Folgen nach sich ziehen. Die Entschädigung betrage gem § 283 Abs 1 ABGB grundsätzlich 5 % der Verlassenschaft pro Jahr. Das Kostenrisiko einer widersprechenden Erbantrittserklärung und des folgenden Erbrechtsverfahrens würde sich also gravierend erhöhen. In einer Risikoabwägung könnten der Verzicht auf eine Erbantrittserklärung und eine spätere Erbschaftsklage als sinnvolle Vorgangsweise erscheinen. Daher sei eine Verlagerung des Erbrechtsstreits in das streitige Verfahren zu befürchten.