Nach 2 Ob 76/21x = Zak 2021/564, 314 gilt eine letztwillige Verfügung zugunsten des Partners auch dann gem § 725 Abs 1 S 1 ABGB ab Auflösung der Ehe, eingetragenen Partnerschaft bzw Lebensgemeinschaft als aufgehoben, wenn sie bereits vor Eingehen der Partnerschaft errichtet worden ist. Der Autor kritisiert diese Entscheidung. § 725 Abs 1 ABGB sei restriktiv auszulegen. Eine vor Beginn der Partnerschaft errichtete Verfügung sei nur dann erfasst, wenn sie in Hinblick auf die künftige familiäre Nahebeziehung getroffen wurde. Generell sollte der Beweis eines anderen Motivs als der Partnerschaft zugelassen werden.