Nach Ansicht des Autors handelt es sich bei der COVID-19-Impfung um eine medizinische Behandlung iSd § 173 ABGB. Ein entscheidungsfähiger Minderjähriger könne die Einwilligung gem § 173 Abs 1 ABGB nur selbst erteilen. Eine Zustimmung des Obsorgeberechtigten iSd § 173 Abs 2 ABGB sei nicht erforderlich. Die Entscheidungsfähigkeit werde ab Vollendung des 14. Lebensjahrs vermutet, könne im Einzelfall aber auch bei jüngeren Kindern vorliegen. Bei nicht entscheidungsfähigen Kindern sei für die Impfung die Einwilligung des Obsorgeberechtigten notwendig. Dessen ablehnende Haltung könne nur dann die Einschränkung der Obsorge nach § 181 ABGB wegen Kindeswohlgefährdung rechtfertigen, wenn besondere subjektive Gründe (wie Vorerkrankungen, Anfälligkeit, Gefahr der sozialen Isolation) für die Impfung sprechen. Ob das Kindeswohl gefährdet ist, richte sich nach einer rein subjektiven Perspektive. Der gesellschaftliche Nutzen einer hohen Durchimpfungsrate sei dafür bedeutungslos.