EO: § 56, § 378
Gem § 56 Abs 2 und 3 EO ist von der Zustimmung des Antragsgegners zum Antrag auszugehen, wenn die ihm gesetzte Äußerungsfrist ergebnislos verstrichen ist und er auf diese Säumnisfolge hingewiesen wurde. Durch eine verspätete Äußerung kann die mit Fristablauf eingetretene Säumnisfolge nicht mehr beseitigt werden.