ABGB: § 879 Abs 3, § 1012, § 1099
MRG: § 1 Abs 4
Im Teilanwendungsbereich des MRG kann grundsätzlich wirksam vereinbart werden, dass der Mieter abweichend von § 1099 ABGB die Lasten und Abgaben zu tragen hat.
ABGB: § 879 Abs 3, § 1012, § 1099
MRG: § 1 Abs 4
Im Teilanwendungsbereich des MRG kann grundsätzlich wirksam vereinbart werden, dass der Mieter abweichend von § 1099 ABGB die Lasten und Abgaben zu tragen hat.