MRG: § 16 Abs 4
Gem § 16 Abs 4 MRG ist ein Lagezuschlag nur zulässig, wenn dem Mieter die dafür maßgeblichen Umstände spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrags in Schriftform bekanntgegeben worden sind. Für dieses Formerfordernis gilt kein strenger Maßstab. Die schlagwortartige Anführung der Lagekriterien genügt.