ABGB: § 1278, § 1435, § 1478
Wenn der Erblasser für Leistungen eine letztwillige Zuwendung in Aussicht gestellt hat, die letztlich unterblieben ist, kann dem Leistenden gegen die Verlassenschaft bzw den Erben ein Bereicherungsanspruch analog § 1435 ABGB wegen Nichteintritts des erwarteten Erfolgs zustehen. Im