ABGB: § 1041
WRG: § 3
Das Fassen einer Quelle auf fremdem Grund und das Ableiten des Wassers greifen in das Verfügungsrecht des Grundeigentümers nach § 3 WRG ein. Dem Grundeigentümer kann ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zustehen.
ABGB: § 1041
WRG: § 3
Das Fassen einer Quelle auf fremdem Grund und das Ableiten des Wassers greifen in das Verfügungsrecht des Grundeigentümers nach § 3 WRG ein. Dem Grundeigentümer kann ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zustehen.