ABGB: § 906, § 914
Mit einer Lösungs- oder Ersetzungsbefugnis wird dem Schuldner das Gestaltungsrecht eingeräumt, sich von der geschuldeten Leistung durch die Erbringung einer anderen Leistung zu befreien.
ABGB: § 906, § 914
Mit einer Lösungs- oder Ersetzungsbefugnis wird dem Schuldner das Gestaltungsrecht eingeräumt, sich von der geschuldeten Leistung durch die Erbringung einer anderen Leistung zu befreien.