Unter Internetrechten versteht der Autor Vermögensrechte, die in Zusammenhang mit dem Internet stehen, wie insb Domainrechte und Kryptowährungen. Sowohl Domainrechte als auch virtuelle Währungen könnten Gegenstand einer Geldexekution auf Vermögensrechte gem §§ 326 ff EO sein. Seit der Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx, BGBl I 2021/86) sei für den Exekutionsantrag gem § 4 EO das Bezirksgericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Verpflichteten zuständig. Nur wenn ein allgemeiner Gerichtsstand im Inland fehlt, richte sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Belegenheit des Exekutionsobjekts. Belegenheitsort sei bei Domainrechten der Sitz der Vergabestelle, bei virtuellen Währungen der Sitz des Dienstleisters, der das Online-Wallet zur Verfügung stellt, bzw der Ort, an dem sich das Hardware-Wallet befindet. Die Pfändung erfolge sowohl bei Domainrechten als auch bei Kryptowährungen durch die Zustellung des Verfügungsverbots an den Verpflichteten.