In 4 Ob 178/20k = Zak 2021/97, 58 hat der OGH an seiner stRsp festgehalten, nach der die objektive 30-jährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche unabhängig vom Schadenseintritt ab der schadensverursachenden Handlung läuft. Der Autor kritisiert diese Judikatur. Er leitet aus den verschiedenen Auslegungsmethoden ab, dass die besseren Gründe dafür sprechen, den Fristbeginn erst mit dem Eintritt des Primärschadens anzusetzen.