In Mietverträgen wird häufig vereinbart, dass die Mietwohnung nach Vertragsende in "besenreinem" Zustand zurückzustellen ist. Die Autorin weist darauf hin, dass in der Rsp die konkreten Pflichten, die aus einer solchen Vereinbarung resultieren, noch nicht geklärt sind, unter "besenrein" aber idR die Beseitigung grober Verschmutzungen verstanden wird (5 Ob 96/08y; dt BGH VIII ZR 124/05). Sie empfiehlt, die Reinigungsarbeiten im Mietvertrag detaillierter zu beschreiben. AGB-Klauseln, die den Mieter vor Rückstellung zum Kehren bzw Saugen der Böden und ähnlichen Reinigungsmaßnahmen verpflichten, halten ihrer Auffassung nach der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB stand.