Der Autor gibt einen prägnanten Überblick über die wichtigsten Fragen zur Schriftform in Zusammenhang mit elektronischen Signaturen. Ua vertritt er die Ansicht, dass durch Einfügung der gescannten Unterschrift in ein elektronisches Dokument ein Schriftformgebot nur unter der Voraussetzung der Verkehrsüblichkeit erfüllt werden kann. Bei Einzelverträgen bestehe eine solche Verkehrsübung nach stRsp jedoch nicht. Auch die Unterfertigung eines elektronischen Dokuments mit einem Pen-Pad entspreche nicht der Schriftform, weil der Erklärungstext auf dem Pad selbst idR nicht dargestellt werde und deshalb nicht von Deckung des Textes durch die Unterschrift ausgegangen werden könne.