In 5434/17, Liebscher/Österreich = Zak 2021/183, 103 stellte der EGMR eine Verletzung des aus Art 8 EMRK ableitbaren Grundrechts auf den Schutz persönlicher Daten fest, nachdem die österreichischen Gerichte für die Verbücherung der in einem Scheidungsfolgenvergleich enthaltenen Liegenschaftsübertragung die Vorlage des vollständigen Vergleichs verlangt hatten (siehe 5 Ob 125/16t = Zak 2016/672, 355), obwohl der Antragsteller mit einem Auszug die Veröffentlichung privater Daten über die Urkundensammlung vermeiden wollte. Nach Ansicht des Autors kann der EGMR-Entscheidung durch die verfassungskonforme Interpretation der geltenden Rechtslage entsprochen werden. Das Grundbuchsrecht sei aufgrund der Nichtbedachtnahme auf die grundrechtliche Problematik lückenhaft. Diese Lücke sei durch Anwendung von Regelungen des AußStrG, die den Datenschutz berücksichtigen (insb §§ 140 f und § 178 Abs 4 AußStrG), zu schließen. Dies eröffne die Möglichkeit, dem Grundbuchgericht sowohl den vollständigen Scheidungsvergleich als auch eine gekürzte oder geschwärzte Fassung mit dem Antrag vorzulegen, nur Letztere in die Urkundensammlung aufzunehmen. Beachte auch Zak 2021/396, 220.