EO: § 355, § 391
Nach stRsp erlischt eine einstweilige Verfügung nicht automatisch mit Ablauf der Bewilligungsdauer (hier: bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren), sondern erst mit ihrer Aufhebung.
Wenn das den Hauptanspruch bejahende Urteil rechtskräftig geworden ist, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Die aufgrund der einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution ist mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung einzustellen.