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Exekution aufgrund einer "abgelaufenen" einstweiligen Verfügung

RechtsprechungExekutionsrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/30Zak 2022, 19 Heft 1 v. 21.1.2022

EO: § 355, § 391

Nach stRsp erlischt eine einstweilige Verfügung nicht automatisch mit Ablauf der Bewilligungsdauer (hier: bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptverfahren), sondern erst mit ihrer Aufhebung.

Wenn das den Hauptanspruch bejahende Urteil rechtskräftig geworden ist, ist die einstweilige Verfügung auf Antrag aufzuheben. Die aufgrund der einstweiligen Verfügung bewilligte Exekution ist mit Wirkung ab Rechtskraft der Aufhebung einzustellen.

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