JN: § 28 Abs 1 Z 2
Fluggastrechte-VO: Art 7
Für eine Klage, mit der Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO 261/2004 gegen ein Flugunternehmen mit Sitz in der Russischen Föderation geltend gemacht werden sollen, bestimmt der OGH gem § 28 Abs 1 Z 2 JN auf Antrag ein zuständiges Gericht in Österreich, wenn der Kläger seinen Wohnsitz im Inland hat und sich aus dem Antrag ergibt, dass eine Vollstreckung im Inland geplant ist. Die Rechtsverfolgung im Ausland ist unzumutbar, weil die Vollstreckung eines russischen Exekutionstitels in Österreich mangels eines bi- oder multilateralen Vollstreckungsabkommens, das auf die geltend gemachten Ansprüche anwendbar ist, nicht möglich wäre.