vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Schadensteilung bei summierten Einwirkungen

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/27Zak 2022, 18 Heft 1 v. 21.1.2022

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304

Wenn der Schaden durch das dafür notwendige Zusammenwirken der schädigenden Handlung und eines vom Geschädigten zu vertretenden Umstandes verursacht worden ist ("summierte Einwirkungen"), haftet der Schädiger für den seiner Handlung zuzurechnenden Teilschaden. Ist dieser Anteil nicht bestimmbar, kommt es zur Schadensteilung im Verhältnis 1:1.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte