ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Wenn der Schaden durch das dafür notwendige Zusammenwirken der schädigenden Handlung und eines vom Geschädigten zu vertretenden Umstandes verursacht worden ist ("summierte Einwirkungen"), haftet der Schädiger für den seiner Handlung zuzurechnenden Teilschaden. Ist dieser Anteil nicht bestimmbar, kommt es zur Schadensteilung im Verhältnis 1:1.