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Haftung des Gutachters gegenüber Dritten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/26Zak 2022, 18 Heft 1 v. 21.1.2022

ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299

Der Sachverständige haftet für den Vermögensschaden eines Dritten aufgrund seines fahrlässig erstellten Gutachtens, wenn der Gutachtensauftrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Dritten zu werten ist bzw die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen des Gutachtens aufgrund der erkennbaren Drittgerichtetheit auf den Dritten zu erstrecken sind.

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