ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der Sachverständige haftet für den Vermögensschaden eines Dritten aufgrund seines fahrlässig erstellten Gutachtens, wenn der Gutachtensauftrag als Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten des Dritten zu werten ist bzw die objektiv-rechtlichen Schutzwirkungen des Gutachtens aufgrund der erkennbaren Drittgerichtetheit auf den Dritten zu erstrecken sind.