ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung aufzuklären.
OGH 12. 10. 2021, 1 Ob 159/21w
ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten über die Notwendigkeit einer weiteren Untersuchung aufzuklären.
OGH 12. 10. 2021, 1 Ob 159/21w