ABGB: § 90 Abs 1, § 1295 Abs 1
Die Haftung des ehestörenden Dritten gegenüber dem betrogenen Ehegatten für Detektivkosten setzt neben einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten die Kausalität dieses Verhaltens für die Kosten voraus.
ABGB: § 90 Abs 1, § 1295 Abs 1
Die Haftung des ehestörenden Dritten gegenüber dem betrogenen Ehegatten für Detektivkosten setzt neben einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten die Kausalität dieses Verhaltens für die Kosten voraus.