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Wohnungsgemeinnützigkeit - Nutzungsentgelt nach Eintritt in Altvertrag

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/23Zak 2022, 17 Heft 1 v. 21.1.2022

WGG: § 13 Abs 6, § 20 Abs 1 Z 1 lit b

MRG: § 14 Abs 2, § 46 Abs 2

Wenn eine nicht privilegierte Person in einen vor 1. 3. 1994 geschlossenen Altmietvertrag eintritt, kann der Vermieter den Hauptmietzins gem § 46 Abs 2 MRG bis zur Obergrenze des valorisierten Kategorie-A-Mietzinses (derzeit 3,60 €/m2) auf den im Zeitpunkt des Eintritts nach § 16 Abs 2 bis 6 MRG zulässigen Betrag anheben. Diese Regelung ist gem § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG auch im WGG-Bereich anzuwenden, allerdings nur nach Maßgabe (ua) des § 13 Abs 6 WGG (der eine Sonderregelung für die Ermittlung des zulässigen Nutzungsentgelts bei Überlassung von Wohnungen der Ausstattungskategorie A oder B vorsieht).

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