UGB: § 377 Abs 3
Die Länge der Frist, innerhalb derer gem § 377 Abs 3 UGB ein bisher verborgener Mangel gerügt werden muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Zweifel beträgt die Frist 14 Tage.
Die Mängelrüge ist verspätet, wenn sie erst sechs Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgt, in dem der Übernehmer durch eine Rückrufaktion des Generalimporteurs von dem Mangel erfahren hat. Mit der Notwendigkeit einer Untersuchung kann der Übernehmer den verstrichenen Zeitraum nicht rechtfertigen, weil ihm der Mangel ja bereits durch den Rückruf bekannt war.