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Verjährung im Erbrecht - Beginn der kurzen Frist mit Tatsachen-, nicht Rechtskenntnis

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2022/18Zak 2022, 15 Heft 1 v. 21.1.2022

ABGB: § 1487a

Die Verjährungsregelung für erbrechtliche Ansprüche in § 1487a ABGB kombiniert eine kenntnisabhängige dreijährige Frist mit einer kenntnisunabhängigen 30-jährigen Verjährungsfrist. Die kenntnisabhängige Frist beginnt mit der Kenntnis der für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen zu laufen. Auf die Rechtskenntnis kommt es nicht an.

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