ABGB: § 1487a
Die Verjährungsregelung für erbrechtliche Ansprüche in § 1487a ABGB kombiniert eine kenntnisabhängige dreijährige Frist mit einer kenntnisunabhängigen 30-jährigen Verjährungsfrist. Die kenntnisabhängige Frist beginnt mit der Kenntnis der für den Anspruch maßgeblichen Tatsachen zu laufen. Auf die Rechtskenntnis kommt es nicht an.