Ob die Begründung eines Wegerechts primär zu Freizeit- und Erholungszwecken möglich sei, schien dem Landesgericht Wels als eine Frage, zu der es keine Judikatur gebe. Der OGH war anderer Meinung und verneinte das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage (9 Ob 32/21b = Zak 2021/453, 253). An das Utilitätserfordernis sei laut hM kein strenger Maßstab anzulegen. Nur völlige Zwecklosigkeit verhindere das Entstehen einer Dienstbarkeit bzw vernichte diese. Tatsächlich haben sich Lehre und Rsp mit derartigen Fragen schon mehrfach beschäftigt. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick.1