Gem Art 3 Abs 1 lit a Brüssel IIa-VO 2201/2003 kann ein Scheidungsbegehren ua unter bestimmten Voraussetzungen in dem Mitgliedstaat eingebracht werden, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. In der Vorabentscheidung C-289/20 hat der EuGH klargestellt, dass bei mehreren Wohnorten in verschiedenen Mitgliedstaaten nur ein Wohnort der gewöhnliche Aufenthalt sein kann.