Die Frist für die Erhebung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle ist nach Auffassung des VfGH (G 386/2020) in sinngemäßer Anwendung der ZPO-Bestimmungen zu den Rechtsmittelfristen nicht verlängerbar. Im konkreten Fall hatte der VfGH dem Einschreiter nach Abweisung seines Verfahrenshilfeantrags eine zweiwöchige Frist für die Einbringung des geplanten Parteiantrags gesetzt. Den Antrag auf Verlängerung dieser Frist wies er zurück.