Der Autor berichtet, dass Versicherungsunternehmen bei Lebensversicherungen des Verstorbenen mit Bezugsrecht auf Anfrage des Gerichtskommissärs oft nur die Existenz des Versicherungsvertrags bekanntgeben, Angaben zu Auszahlungssumme, Empfänger, Verpfändung und Vinkulierung aber verweigern. Seiner Ansicht nach ist die Auskunftsverweigerung weder durch Datenschutzrechte noch durch Verschwiegenheitspflichten gerechtfertigt. Außerdem würde idR die Verlassenschaft die Verpflichtung treffen, das Versicherungsunternehmen von einer allfälligen Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.