Der Gutglaubenserwerb vom Scheinerben nach § 824 S 2 ABGB ist gegenüber dem gutgläubigen Eigentumserwerb nach § 367 ABGB privilegiert, weil nach hA die Redlichkeit des Erwerbers nur durch positive Kenntnis ausgeschlossen wird, es nicht auf die drei alternativen Erwerbsvoraussetzungen des § 367 ABGB ankommt und auch unentgeltlicher Erwerb, Forderungserwerb sowie Liegenschaftserwerb geschützt sind. Der Beitrag befasst sich mit dem strittigen persönlichen Anwendungsbereich des § 824 S 2 ABGB. Der Autor gelangt zum Schluss, dass nicht nur der direkte Erwerber, sondern grundsätzlich auch Folgeerwerber vom Schutzzweck umfasst sind. Allerdings setzt die Privilegierung seiner Auffassung nach generell voraus, dass der Erwerb im Vertrauen auf die Einantwortung des (Erst-)Veräußerers erfolgt ist. Bei einer Erwerberkette müsse diese Voraussetzung bei allen Erwerbern vorliegen.